Häufig gestellte Fragen

Erste Anlaufstelle für alle Fragen rund um die Arbeit und die Voraussetzungen zur Bestellung als ehrenamtlicher Betreuer ist die Betreuungsbehörde. Das ist im Schwalm Eder Kreis die Betreuungsbehörde in Homberg (Efze). Hier erfahren Sie z.B. welche Unterlagen für die Registrierung als ehrenamtlicher Betreuer benötigt werden, welche Betreuungsvereine es in Ihrer Nähe gibt, die Sie für die benötigten Schulungen in Anspruch nehmen können oder wie die Eignung einer Person für die Übernahme einer Betreuung geprüft wird. Außerdem können die Mitarbeiter Ihnen Informationen zum generellen Betreuungsbedarf im Schwalm-Eder-Kreis geben.

Im nächsten Schritt nehmen Sie dann an einer unserer Schulungen teil, die Sie optimal auf die verantwortungsvolle Aufgabe als ehrenamtlicher Betreuer vorbereiten, indem Sie Ihnen sowohl rechtliche als auch praktische Grundlagen der Betreuungsarbeit vermitteln. Darüber hinaus haben Sie als ehrenamtlicher Betreuer die Möglichkeit zum Abschluss einer Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung durch einen Betreuungsverein.

Eine gesetzliche Betreuung benötigen volljährige Menschen, die aufgrund gesundheitlicher oder altersbedingter Einschränkungen ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr eigenständig regeln können, § 1814 I BGB. Die Betreuung umfasst rechtliche und praktische Hilfestellungen, die individuell auf die Fähigkeiten und Bedürfnisse der betroffenen Person abgestimmt sind. Ziel ist es, die betroffenen Personen in ihrem Alltag zu unterstützen, ohne ihnen ihre Selbstständigkeit zu nehmen (Unterstützte Entscheidungsfindung). Die Aufgabe des rechtlichen Betreuers liegt dabei je nach Fall in der Organisation der benötigten praktischen Hilfen, Antragstellungen zur Durchsetzung rechtlicher Ansprüche des Betreuten, Unterstützung bei Vermögens- oder Wohnungsangelegenheiten, sowie in Gesundheitsfragen.

Ansprechpartner bei Fragen rund um die gesetzliche Betreuung sind neben den Betreuungsvereinen, die Betreuungsbehörden sowie die Betreuungsgerichte. Betreuungsgerichte entscheiden über die Einrichtung, den Umfang und die Aufhebung einer Betreuung sowie alle genehmigungspflichtigen Maßnahmen im Rahmen einer Betreuung. Sie sind außerdem Kontrollorgan der rechtlichen Betreuer. Ein Musterformular zur Anregung einer rechtlichen Betreuung beim Amtsgericht finden Sie auf unserer Webseite. Die Betreuungsbehörden sind zentraler Ansprechpartner für alle Fragen, die sich im Zusammenhang mit der rechtlichen Betreuung und der Erstellung von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen ergeben. Sie sind insbesondere Ansprechpartner, wenn Sie Interesse an der Übernahme einer ehrenamtlichen Betreuung haben.

Die Aufgaben von Betreuungsvereinen ergeben sich aus dem Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) und hier vor allem aus § 15 BtOG: Hiernach haben Betreuungsvereine zum einen planmäßig zu betreuungsrechtlichen Fragen, Vorsorgevollmachten sowie Betreuungs- und Patientenverfügungen zu informieren. Zum anderen haben sie sich um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer zu bemühen und mit denjenigen, die sich für diese Aufgabe entschieden haben, eine Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung abzuschließen. Außerdem gehört die Einführung, Fortbildung sowie Beratung und Unterstützung der Ehrenamtlichen Betreuer zu Ihren Aufgaben. Daneben werden auch Vorsorgebevollmächtigte bei der Wahrnehmung Ihrer Aufgaben unterstützt.

Durch die Erstellung einer Vorsorgevollmacht kann eine gesetzliche Betreuung vermieden werden. Besondere Formvorschriften gibt es – bis auf wenige Ausnahmefälle – keine. Es empfiehlt sich aber aus Gründen der Beweisbarkeit die Schriftform. Voraussetzung für die Wirksamkeit ist, dass die Vollmacht im Zustand der Geschäftsfähigkeit erstellt wird. Durch eine solche Vollmacht können Sie sicherstellen, dass Ihre Vorstellungen im Falle einer ernsthaften Erkrankung, aufgrund derer Sie Ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst wahrnehmen können, durch einen rechtlichen Vertreter ihrer Wahl vorgenommen werden. Bei der Erstellung einer Vorsorgevollmacht unterstützen Sie die Mitarbeiter des Betreuungsvereins Schwalm und Eder e.V. gerne. Näheres hierzu erfahren Sie in der Informationsveranstaltung zu „Vorsorgevollmachten“ und „Patientenverfügungen“.

Sie können eine Vorsorgevollmacht grundsätzlich auch privatschriftlich erstellen. Bestimmte Rechtsgeschäfte, die zum Bespiel Grundbesitz oder Immobilien betreffen, sind jedoch nur mit einer notariell beglaubigten oder beurkundeten Vollmacht möglich. Von Vorteil ist vor allem die notariell beurkundete Vollmacht: Hierbei bereitet der Notar einen rechtssicheren Entwurf vor, verliest ihn im Rahmen der Beurkundung und steht für dessen Inhalt ein. Außerdem verwahrt er die Originalurkunde. Jeder Bevollmächtigte erhält jeweils eine auf seinen Namen lautende Ausfertigung.

In einer Patientenverfügung legen Sie fest, welche medizinischen Maßnahmen durchgeführt oder unterlassen werden sollen, falls Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihren Willen selbst zu äußern.

Eine Patientenverfügung sollte bereits im Vorfeld erstellt werden, bevor ein schwerwiegendes Ereignis eintritt, das eine medizinische Behandlung notwendig macht. Besonders sinnvoll ist es, eine Verfügung zu verfassen, wenn ein sich verschlechternder Gesundheitszustand absehbar ist. Sie tritt dann in Kraft, wenn Sie infolge einer schweren Erkrankung oder eines Unfalls nicht mehr in der Lage sind, Ihren Willen zu medizinischen Maßnahmen klar zu äußern. Mit
einer Patientenverfügung können Sie im Voraus festlegen, welche Behandlungen in solchen Situationen durchgeführt oder abgelehnt werden sollen. So bleibt Ihr Selbstbestimmungsrecht auch in herausfordernden Lebenslagen gewahrt.

Die gesetzliche Betreuung, die Patientenverfügung und die Vorsorgevollmacht sind unterschiedliche rechtliche Instrumente, die dazu dienen, Ihre Interessen zu wahren, wenn Sie selbst nicht mehr entscheidungsfähig sind.

Bei einer gesetzlichen Betreuung bestimmt das Gericht eine geeignete Person, die Ihre Angelegenheiten in Ihrem Sinne regelt – zum Beispiel in gesundheitlichen, finanziellen oder rechtlichen Belangen. Der konkrete Aufgabenbereich wird im Betreuerausweis festgelegt, und das Gericht überwacht die Ausübung der Betreuung. Dabei gilt der Grundsatz, dass nur in den Bereichen vertreten wird, in denen dies aufgrund Ihrer gesundheitlichen Einschränkungen notwendig ist.

Mit einer Patientenverfügung können Sie bereits im Voraus festlegen, welche medizinischen Maßnahmen Sie wünschen oder ablehnen, falls Sie Ihren Willen später nicht mehr äußern können.

Durch eine Vorsorgevollmacht wiederum haben Sie die Möglichkeit, eine vertraute Person eigenständig zu bevollmächtigen, für Sie Entscheidungen zu treffen – ohne gerichtliche Beteiligung.

Alle drei Instrumente verfolgen das gemeinsame Ziel, Ihr Selbstbestimmungsrecht zu sichern, wenn Sie es selbst nicht mehr wahrnehmen können – jedoch auf jeweils unterschiedlichem Weg.

Der Betreuer ist gegenüber dem Betreuungsgericht rechnungslegungspflichtig. Für Wohnungsauflösungen, Immobilienverkäufe oder Wertpapiergeschäfte benötigt er die Genehmigung des Gerichts. Die Rechenschaftspflicht endet nicht mit dem Abschluss der Betreuung.

Der Bevollmächtigte kann in Ihrem Namen handeln, sobald er die auf seinen Namen lautende notarielle Ausfertigung in Händen hält. Banken, Behörden oder andere Einrichtungen prüfen nicht, ob der Bevollmächtigte tatsächlich nicht mehr geschäftsfähig ist. Lassen Sie am besten alle gewünschten Ausfertigungen von Ihrem Notar direkt an Sie aushändigen. So können Sie selbst entscheiden, wann die Bevollmächtigten diese erhalten sollen.

Wenn Sie eine notarielle Vollmacht anpassen möchten, ist eine neue Urkunde nötig. Sie können also nicht einfach selbst einen Absatz ergänzen oder einen anderen Bevollmächtigten einsetzen. Hat sich allerdings nur die Adresse oder der Nachname einer der genannten Personen geändert, müssen Sie nichts weiter unternehmen.


Weitere Informationen finden Sie auch in unserem aktuellen Flyer: